Die Europäische Kommission hat mit der Fassung vom 01.02.2018 einen neuen Entwurf der Trinkwasserrichtlinie vorgelegt, der aus der Sicht der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke an der Ruhr in wesentlichen Punkten über ein Regelungserfordernis hinausgeht und dringend geändert werden sollte.
- Erweiterter Anwendungsbereich
Der neue Richtlinienentwurf erweitert die Anforderungen an die Trinkwasserqualität erheblich. Er legt Anforderungen an betriebliche, wirtschaftliche und organisatorische Aspekte der Wasserversorgung fest. Diese sind in einer Qualitätsrichtlinie, deren ausschließliches Ziel es ist,
„die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.“
fehl am Platz.
- Fortschreibung der Qualitätsparameter
Den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation als der weltweit führenden wissenschaftlichen Institution wird in vielen Fällen bei der Festlegung von Überwachungsparametern nicht gefolgt. Dies betrifft beispielsweise die Parameter PFAS, Chlorit und endokrine Substanzen. Damit ist eine Qualitätssicherung des Produktes Trinkwasser auf höchstem verfügbarem Qualitätsstandard nicht gewährleistet. Maßgebendes Kriterium zur Einstufung muss die gesundheitliche Relevanz für den Menschen sein.
- Streichung der bisherigen Indikatorparameter
Die Streichung der Indikatorparameter, wie Geruch, Geschmack, DOC, pH-Wert, Eisen und Mangan führt dazu, dass Parameter fehlen, die einerseits wichtige betriebstechnische Größen darstellen und andererseits für die Bürger von großer Wichtigkeit sind. Letztlich muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass es rein und genusstauglich ist. Dafür sind Parameter wie Geruch und Geschmack unerlässlich.
- Untersuchungshäufigkeiten
Die neue Systematik führt dazu, dass u.a. die Mitgliedsunternehmen der AWWR chemische Parameter deutlich häufiger messen müssen als bisher. Die Aussagekraft wird dadurch jedoch keineswegs verbessert, da es sich dabei um geologische Parameter handelt, die sich aus der Natur heraus über kurze Zeiträume nur marginal verändern. Dies ist eine rein Kosten verursachende Maßnahme, die keinerlei Verbesserung des Qualitätsstandards darstellt.
Gleichzeitig wird die Untersuchungshäufigkeit für mikrobiologische Parameter für die Wasserversorgungsunternehmen verringert. Dadurch verschlechtert sich derSicherheitsstandard/die hygienische Sicherheit aus mikrobiologischer Sicht unnötigerweise.
- Regelungen im Falle von Abweichungen
Jede Nichteinhaltung der Mindestanforderung als potenzielle Gesundheitsgefährdung zu sehen und zu behandeln, würde bedeuten, das Vertrauen der Verbraucher in das Trinkwasser ohneNot zu verringern.
- Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser
Am Grundsatz, dass eine Auswahl der in der Trinkwasserinstallation eingesetzten Materialien und Werkstoffe nach der Beschaffenheit des verteilten Wassers erfolgt, muss festgehaltenwerden. Der Richtlinienentwurf dreht diesen Grundsatz um und verdreht dabei Ursache und Wirkung.
- Neue Informationspflichten
Die Informationspflichten für Wasserversorgungsunternehmen gehen mit den vorgesehenen Informationen wie Investitionsbedarf, Leckageraten und Energieverbrauch in Details, die nach dem Grundsatz der Subsidiarität den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben sollten.
- Risikobasierter Ansatz - Gewässerschutz muss aber als Aufgabe aller Beteiligten in der Kette verstanden werden
Die Einführung eines risikobasierten Managements der Trinkwasserversorgung stellt die ganzheitliche Betrachtung aller Risiken sicher und ist der richtige Ansatz für vorausschauenden und optimierten Gewässerschutz. Wichtig ist aber, dass bei der Umsetzung tatsächlich alle Verantwortlichen in die Pflicht genommen werden, d.h. nicht nur die Wasserversorger und Betreiber von Hauinstallationen sondern auch Emittenten in den Einzugsgebieten.
Schwerte, 13. Juni 2018